Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Audio Check GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Audio Check GmbH (nachfolgend AC genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von AC zum Gegenstand haben.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

  1. Die von AC erstellten Angebote sind innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsdatum bindend.
  2. Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxes oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend.
  3. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung oder unserem Angebot
  4. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

§3 Abwicklung und Ausführung der Aufträge

  1. Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden
  2. Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.
  3. Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. 
  4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. 
  5. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.
  6. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.
  7. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
  8. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A1) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.

§3 Mitarbeiter und/oder Material des Auftraggebers oder Dritter

  1. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
  3. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. 
  4. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

§4 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

  1. AC verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von AC in Merzig in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach telefonischer Absprache während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen AC unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von AC nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
  3. Liegt nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist AC nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist AC zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des §542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
  4. Werden Geräte, hinsichtlich derer AC die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von AC angemietet, haftet AC für Funktionsstörungen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Auftraggebers entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§545 BGB).
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch AC erfolgt, hat der Auftraggeber AC vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt AC keine Gewähr.

§5 Pflichten des Auftraggebers während der Mietzeit

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. AC ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmung und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.
  3. Der Auftr0aggeber hat für störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. 
  4. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.

§6 Versicherung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist AC auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt AC die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
  2. Bei länger andauernden Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen das Bedienpersonal nicht ständig zur Beaufsichtigung des Materials anwesend ist, hat der Auftraggeber    für eine sachgemäße Sicherung der Geräte während der Abwesenheit des Bedienpersonals (insbesondere zur Nachtzeit) Sorge zu tragen.

§7 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Rückgabe findet im Lager von AC in Merzig statt und kann nur während der Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) und nach telefonischer Absprache erfolgen. 
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. AC behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Auftraggeber AC hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Auftraggeber die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln.

§8 Verbrauchsmaterial, Handelsware

  1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von AC. Im Übrigen gelten diese AGB und die AGB im Verkauf entsprechend.
  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§9 Haftung

  1. AC haftet nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. 
  2. AC haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 
  3. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
  4. Für den Fall, dass AC aus nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind — soweit rechtlich möglich — für diesen Fall ausgeschlossen.

§10 Zahlung

  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 2 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). AC ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
  3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatzes der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§11 Kündigung und Stornierungsgebühren

  1. Nach Rückbestätigung des Auftrags durch AC kann der Kunde das Mietverhältnis vorzeitig nur mit wichtigem Grund kündigen.
  2. Kündigt der Kunde vorzeitig das Mietverhältnis, wofür AC keinen zu vertretenen Anlass gesetzt hat, schuldet er AC einen pauschalierten Schadensersatz nach folgenden Maßgaben:

bis 28 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 25% des Endbetrags

bis 14 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 50% des Endbetrags

bis 8 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 80% des Endbetrags

7 Tage oder weniger bis Mietbeginn = 100% des Endbetrags

  1. Gleiches gilt im Falle, wenn der Kunde die vereinbarte Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung verhindert.
  2. AC ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wird. Der Kunde ist verpflichtet AC über Vorangegangenes zu informieren.
  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 5 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt AC zur fristlosen Kündigung.
  4. Sofern eine Ratenzahlung mit dem Kunden vereinbart wurde, kann AC fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 
  3. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

Stand 01.02.2020